249 f.). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Honorarfestsetzung nicht überschritten, weshalb die Kammer an die vorinstanzliche Festlegung gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11.11.2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13.12.2016 E. 2.3 und E. 2.4.2, in: Pra 2017 Nr. 23). Entsprechend wird Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 9‘314.55 (41.14 Stunden Aufwand à CHF 200.00 entsprechen dem geltend gemachten Aufwand für die Leistungen von Rechtsanwalt B.________ sowie die hälftigen Aufwendungen der Praktikantin) zugesprochen.