Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 6‘455.00, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6‘250.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Begründung) und Auslagen von CHF 205.00, festgesetzt (pag. 256). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen. 17.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie wurden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3‘000.00 festgelegt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst.