Dennoch hat diese Tat den Heilungsprozess von C.________ zumindest beeinträchtigt. Aktuell ist die sexuelle Nötigung des Beschuldigten denn auch ein Hauptthema unter anderen in ihrer Therapie (vgl. pag. 432; pag. 413, Z. 2 f.). Damit ist die Grundlage für die Ausrichtung einer Genugtuung gegeben. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 3‘000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 20.10.2013 erachtet die Kammer unter den konkreten Umständen als angemessen. Auch hier würde einer Erhöhung der Genugtuung das Verbot der reformatio in peius entgegenstehen.