15. Genugtuung Die allgemeinen Voraussetzungen der Genugtuung wurden durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 293, S. 33 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). C.________ ist zweifellos in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden und hat Anspruch auf eine Genugtuung. Ihre momentanen psychischen Probleme sind teilweise vorbestehend und können nicht ausschliesslich auf die sexuelle Nötigung vom 20.10.2013 durch den Beschuldigten zurückgeführt werden. Dennoch hat diese Tat den Heilungsprozess von C.________ zumindest beeinträchtigt.