14. Schadenersatz Die Vorinstanz verwies die Schadenersatzklage mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen (pag. 292 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Zivilpunkt wurde einzig vom Beschuldigten angefochten. Mangels Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin kann die Kammer nicht darauf zurückkommen (Verbot der reformatio in peius). Ohnehin stellte Rechtsanwalt D.________ oberinstanzlich keinen Antrag auf Schadenersatz mehr (pag. 428).