Konkrete Strafe Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Strafe von 14 Monaten als sachgerecht. Bei einer Strafe in dieser Höhe steht die Ausfällung einer Geldstrafe nicht mehr zur Diskussion, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. Art. 34 StGB). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).