404). Während laufendem Strafverfahren delinquierte der Beschuldigte am 9.2.2017 erneut, indem er unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug fuhr (pag. 404). Es handelt sich in Bezug auf den Schulspruch wegen sexueller Nötigung nicht um eine einschlägige Delinquenz, weshalb sich die Straffälligkeit während hängigem Verfahren nicht massgeblich auf die Strafzumessung auswirkt. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist im Übrigen normal. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. 13.4 Konkrete Strafe Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Strafe von 14 Monaten als sachgerecht.