Zugunsten des Beschuldigten wirkt sich dagegen aus, dass er schliesslich auf die Weiterführung seines Drängens verzichtete und von sich aus von C.________ abliess, ohne dass es zu einem Samenerguss kam. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen im leichten bis mittleren Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet im Rahmen der objektiven Tatschwere eine Strafe von 14 Monaten als verschuldensangemessen.