Erschwerend wirkt sich des Weiteren aus, dass der Beschuldigte von den psychischen Schwierigkeiten von C.________ wusste und dennoch nicht zögerte, ihr gegenüber Zwang zu entfalten. Dies wirkt sich erschwerend aus, da die Handlung nahe einem Oralverkehr lag, mithin einer beischlafsähnlichen Handlung, bei der von einer Strafe von mindestens einem Jahr auszugehen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6.9.2017 E. 2.1.; BGE 132 IV 120). Zugunsten des Beschuldigten wirkt sich dagegen aus, dass er schliesslich auf die Weiterführung seines Drängens verzichtete und von sich aus von C.______