Die Kammer erachtet die Handlung des Beschuldigten, als er seinen nackten und erigierten Penis unmittelbar vor dem Mund von C.________ hielt und einzuführen versuchte, als schwerwiegender als jene Handlung, bei welcher er die Hand von C.________ an seinen Penis führte, um Reibbewegungen zu machen. Unter dem Titel der Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise des Vorgehens) hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte die Hand von C.________ nahm und an dessen Penis führte. Dabei machte er gegen ihren Willen Auf- und Abbewegungen, indem er ihre Hand mit der seinen umschloss und bewegte.