Der Beschuldigte verletzte das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von C.________. Er handelte klar gegen ihren Willen und beging während einer nicht unerheblichen Zeitdauer verschiedene Handlungen, bei welchen er körperliche Gewalt anwandte. Die Kammer erachtet die Handlung des Beschuldigten, als er seinen nackten und erigierten Penis unmittelbar vor dem Mund von C.________ hielt und einzuführen versuchte, als schwerwiegender als jene Handlung, bei welcher er die Hand von C.________ an seinen Penis führte, um Reibbewegungen zu machen.