31 13. Konkrete Strafzumessung 13.1 Objektive Tatkomponenten (objektive Tatschwere) Geschütztes Rechtsgut ist das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht, sowie das Recht auf sexuelle Integrität (TRECHSEL/BERTOSSA a.a.O., N. 1 zu Art. 189). Vorliegend war die Verletzung des geschützten Rechtsguts nicht unerheblich. Der Beschuldigte verletzte das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von C.__