12. Allgemeine Ausführungen Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 289, S. 29 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Strafrahmen für eine vollendete sexuelle Nötigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe (vgl. Art. 189 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.