2013, N. 30 zu Art. 49), weshalb keine Tatmehrheit vorliegt. Damit wird dem Beschuldigten insgesamt lediglich eine sexuelle Nötigung vorgeworfen. Der Umstand dass er dabei zwei verschiedene Handlungen beging, ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Zweifellos handelte der Beschuldigte auch hier gegen den klar ausgedrückten Willen von C.________. Der Beschuldigte fixierte C.________ während dieser Handlung mit seiner überlegenen Körperkraft auf dem Bett. C.________ manifestierte ihre Ablehnung erneut durch ihre deutliche Körperhaltung, indem sie den Mund verschloss und den Kopf wegdrehte.