Mit Blick auf den ohnehin zu erfolgenden Schuldspruch wegen der vollendeten sexuellen Nötigung kann vorliegend offen gelassen werden, ob der Beschuldigte mit seinem Vorgehen das Versuchsstadium zur beischlafähnlichen Handlung überschritt oder eine sexuelle Handlung vollendete. Denn die beiden strafbaren Handlungen stehen untereinander angesichts des zeitlich und räumlich engen Konnexes, des gleichen verletzten Rechtsguts und des gleichgerichteten Vorsatzes im Verhältnis der Handlungseinheit (vgl. ACKERMANN, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 30 zu Art. 49), weshalb keine Tatmehrheit vorliegt.