Die Vorinstanz qualifizierte das Vorgehen des Beschuldigten ohne weitere Begründung als vollendete sexuelle Nötigung (pag. 288, S. 28 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Mit Blick auf den ohnehin zu erfolgenden Schuldspruch wegen der vollendeten sexuellen Nötigung kann vorliegend offen gelassen werden, ob der Beschuldigte mit seinem Vorgehen das Versuchsstadium zur beischlafähnlichen Handlung überschritt oder eine sexuelle Handlung vollendete.