Aufgrund der vorgängigen körperlichen Abwehr und dem mehrfachen verbalen Hinweis von C.________ musste dem Beschuldigten im Übrigen bewusst sein, dass er gegen den Willen von C.________ handelte. Er wollte unbestrittenermassen den sexuellen Kontakt mit C.________. Er setzte sich über den deutlich geäusserten Willen von C.________ hinweg und forderte C.________ immer wieder auf, doch mitzumachen und damit die sexuellen Handlungen zumindest zu dulden. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Dass sich C.___