Bereits einmal gelang es C.________, sich aus den Fängen des Beschuldigten zu lösen und zurück zum Sofa zu gelangen. Dennoch ging der Beschuldigte weiter vor. C.________ äusserte während dem fraglichen Vorgehen des Beschuldigten ihre verbale Ablehnung. In Anbetracht der konkreten Umstände konnte folglich nicht der Eindruck entstehen, C.________ sei mit dem Vorgehen des Beschuldigten einverstanden. Zwischen der Nötigungshandlung des Beschuldigten und dem Dulden der sexuellen Handlung besteht ferner zweifellos Kausalität. Aufgrund der vorgängigen körperlichen Abwehr und dem mehrfachen verbalen Hinweis von C.