Bevor der Beschuldigte die Hand von C.________ an seinen Penis führte, um die Reibbewegungen auszuführen, hatte sich C.________ allerdings bereits mehrfach verbal und körperlich zur Wehr gesetzt. Sie sagte dem Beschuldigten mehrfach, dass sie nicht wolle und konnte sich beim ersten Zwischenfall auf dem Bett vom Beschuldigten lösen und ins Wohnzimmer zurück gelangen. Obwohl sich C.________ während dieser Handlung nicht körperlich zur Wehr setzte, sagte sie ihm erneut, sie wolle nicht. Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 189 StGB ist nicht erforderlich, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird.