Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter folglich eine «tatsituative Zwangssituation» nachgewiesen werden (BGE 133 IV 49 E. 4; BGE 131 IV 107 E. 2.4). Das Opfer muss die Tat dulden (TRECHSEL/BERTOSSA, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 189). Zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung muss Kausalität bestehen; der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen haben, ansonsten kommt nur Versuch in Betracht (TRECH- SEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 11 zu Art. 189).