O., N. 22 zu Art. 189). Beim «Unter- psychischen-Druck-Setzen» reicht die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ohne dass der Täter eigentlich Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, so genannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen (BGE 131 IV 107 E. 2.2). Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter folglich eine «tatsituative Zwangssituation» nachgewiesen werden (BGE 133 IV 49 E. 4; BGE 131 IV 107 E. 2.4).