Ebenfalls erfasst wird der sog. Schenkelverkehr, also das Reiben des männlichen Glieds an den Oberschenkeln direkt unterhalb des Geschlechtsteils des Partners. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Oral- und Analverkehr in ihrer sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich, und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Verkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt mit einer Vergewaltigung vergleichbar (BGE 132 IV 120; BGE 133 IV 120; MAIER, a.a.O., N. 50 f. zu Art. 189). Nötigen kann der Täter durch Gewalt, Drohung oder psychischen Druck. Als Gewalt wird bereits das Niederdrücken, mit überlegener Körperkraft festhalten, brutal zu Boden stossen etc. definiert (MAIER, a.a.O., N. 22 zu Art.