2013, N. 48 zu Art. 189). Unter sexueller Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist (BGE 125 IV 58 E. 3b). Die Handlung muss sich daher jedenfalls auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körperteile beziehen (WEDER, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 187). Als beischlafsähnliche Handlungen gelten Verhaltensweisen, bei denen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der anderen Person in enge Berührung kommt.