Berührung der nackten Brust einer Frau (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern); das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung; spürbare oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Frau über den Kleidern; Zungenküsse, so dass die Zunge des Täters in den Mund des Opfers eindringt oder das Opfer mit seiner Zunge in den Mund des Täters eindringen muss (MAIER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 48 zu Art. 189).