28 Als sexuelle Handlung gilt beispielsweise eine orale und anale Penetration (Einführung des männlichen Glieds in Mund oder Anus); Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus; Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust des Opfers; Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils; Berührung der nackten Brust einer Frau (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern);