235). Nach Art. 189 Abs. 1 StGB begeht eine sexuelle Nötigung und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Person mit Gewalt, Drohung oder psychischen Druck zur Duldung – oder zur Vornahme (vgl. BGE 127 IV 198) – einer beischlafsähnlichen oder einer andern sexuellen Handlung nötigt. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter die begonnene strafbare Handlung nicht zu Ende führt (Art. 22 StGB).