_ vorhanden (pag. 287, S. 27 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Dem kann nicht gefolgt werden. C.________ gelang es zwar nicht, den Vorwurf, der Beschuldigte habe ihre Hand genommen, an seinen Penis geführt und Reibbewegungen gemacht, um sich sexuell zu befriedigen (Phase 4), zeitlich genau in die Geschehnisse einzugliedern. Aus den Aussagen von C.________ ergibt sich jedoch immerhin, dass der Beschuldigte bereits unten entblösst war, als er ihre Hand an seinen Penis führte.