9.3 Schlussfolgerungen und erstellter Sachverhalt Nach Gegenüberstellung sämtlicher Beweismittel geht die Kammer davon aus, dass sich die Ereignisse am fraglichen 20.10.2013 in der Wohnung des Beschuldigten so abgespielt haben, wie dies C.________ schilderte. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Hand von C.________ an seinen Penis geführt und damit Reibbewegungen gemacht, sei nicht erstellt, weil er zeitlich nicht eingeordnet werden könne. Daher seien keine Hinweise auf durch den Beschuldigten ausgeübte Gewalt oder eine klare Abwehrhaltung von C.________ vorhanden (pag.