404). Zusammenfassend lässt sich das flache, nicht detaillierte und ausweichende Aussageverhalten nicht mit der erst einige Monate nach der Tat erfolgten ersten Einvernahme erklären. Zwar gab der Beschuldigte effektiv von sich aus an, den sexuellen Kontakt gewollt zu haben und erregt gewesen zu sein. Dies vermag jedoch nichts an den vorhandenen Unstimmigkeiten zu ändern. Im Vergleich zu C.________ sind die Aussagen des Beschuldigten im bestrittenen Punkt wesentlich weniger glaubhaft. Darauf kann nicht abgestellt werden. 9.3 Schlussfolgerungen und erstellter Sachverhalt