26 erstaunlich, dass sich der Beschuldigte dennoch eine Beziehung mit C.________ wünschte. Im Übrigen ist seine vehemente Abneigung gegen Drogen nicht überzeugend, zumal er mehrfach betonte, zu kiffen bzw. am fraglichen 20.10.2013 mit C.________ gekifft zu haben (pag. 65, Z. 287 f.; pag. 71, Z. 101; pag. 72, Z. 134 f.; pag. 230, Z. 24 f.; pag. 234, Z. 6) und zwischenzeitlich sogar wegen Fahrens unter Drogeneinfluss verurteilt wurde (pag. 404).