66, Z. 333 ff.; pag. 70, Z. 57 ff.; pag. 71, Z. 116 ff.). Er habe mit den Drogen aber nichts zu tun haben wollen (pag. 71, Z. 124). Als mögliches Motiv für eine Falschbezichtigung nannte er, sie sei vielleicht «verruckt» auf ihn gewesen, weil er J.________ keine Drogen habe organisieren wollen und er sie rausgeworfen habe, als sie auf Droge war (pag. 75, Z. 247 ff.). Auch diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Einerseits sprach weder C.________ noch J.________ davon, jemals vom Beschuldigten aus der Wohnung geworfen zu sein.