Sie hatten damit bereits vor dem 20.10.2013 verschiedene Gespräche und auch gerade der Kleiderstil von C.________ und deren psychische Probleme waren dem Beschuldigten schon vor dem Treffen vom 20.10.2013 bekannt. Dennoch habe er sich eine Beziehung mit ihr vorstellen können. Hätte ein wie vom Beschuldigten geschildertes Gespräch stattgefunden, müssten ihm die konkreten Gründe für die Auseinandersetzung sicherlich noch bekannt sein. Es kann damit ausgeschlossen werden, dass einzig deshalb der Kontakt zwischen den beiden wieder abbrach. Im Weiteren bezichtigte der Beschuldigte C.________ mehrmals, ein Drogenproblem zu haben (pag. 62, Z. 138; pag. 66, Z. 333 ff.;