422, Z. 2). Es gelang dem Beschuldigten folglich nicht, diese diversen unterschiedlichen Meinungen oder die wichtige Eigenschaft von C.________ zu nennen, die gezeigt habe, dass sie nicht zu ihm passe. C.________ war ihm nach eigenen Angaben vor dem 20.10.2013 keine Unbekannte. Sie hätten zuvor bei nächtelangen Telefongesprächen «über Gott und die Welt» gesprochen (pag. 63, Z. 168 f.). Er habe viel mit ihr geschrieben und sie hätten während gut zwei bis drei Wochen am Abend gemeinsam telefoniert (pag. 70, Z. 63 f.). Sie hatten damit bereits vor dem 20.10.2013 verschiedene Gespräche und auch gerade der Kleiderstil von C._____