71, Z. 107 f.). Die Angaben des Beschuldigten über das Gespräch vermögen nicht zu überzeugen. Das angebliche Gespräch über Banalitäten wie die Schuhe von C.________ erklärt nicht, weshalb das Treffen vom 20.10.2013 derart negativ ausging. Denn der Beschuldigte selbst gab an, sich vor dem Treffen eine Beziehung mit C.________ vorgestellt zu haben (pag. 78, Z. 353 ff.; pag. 232, Z. 10 ff.). Das Gespräch vom 20.10.2013 sei dafür ausschlaggebend gewesen, dass er keine Beziehung mit C.________ gewollt habe (pag. 78, Z. 354 ff.). Dies bestätigte er auch in seiner erstinstanzlichen Einvernahme. Er habe beim Gespräch herausgefunden, dass sie nicht kompatibel seien.