Der vom Beschuldigten geschilderte Inhalt des Gesprächs mit C.________ sowie der Ausgang des Treffens sind schlecht miteinander vereinbar. Zu Beginn erklärte er, es sei möglich, dass sie über die roten Haare von C.________ gesprochen hätten (pag. 66, Z. 329 f.). Er habe C.________ allenfalls beleidigt, weil er Differenzen mit J.________ gehabt habe. Er