__ gemäss Aussagen des Beschuldigten nicht generell nein zu sexuellen Handlungen gesagt habe, sondern einfach nur gesagt habe «nicht jetzt» – für später sei es aber noch offen gewesen (pag. 232, Z. 27 ff.) bzw.: «Sie hat nicht gesagt, sie wolle nicht, sondern es gehe wegen ihren Tagen nicht» (pag. 77, Z. 344 f.). Zwar bestätigte C.________ oberinstanzlich, dem Beschuldigten gesagt zu haben, sie habe ihre «Mens». Offensichtlich war C.________ in der Version des Beschuldigten allerdings nicht grundsätzlich an sexuellen Handlungen abgeneigt.