72, Z. 147). Während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, mit «Rummachen» meine er, Zungenküsse und Berührungen (pag. 230, Z. 34). C.________ habe ihn auf dem Sofa am Oberschenkel und er habe sie noch an den Schultern berührt (pag. 230, Z. 35; pag. 231, Z. 1). Oberinstanzlich sprach der Beschuldigte dann von Berührungen an Gesäss und Taille sowie gemeinsamen Küssen. Sie habe ihn am Oberkörper berührt (pag. 420, Z. 22 ff.). Die Schilderungen des Beschuldigten waren folglich eher oberflächlich, nicht gleichbleibend und ausweichend. Nicht nachvollziehbar ist zudem das abrupte Ende der Zärtlichkeiten. Der Beschuldigte will sich mit C.___