Die konkreten Zärtlichkeiten zwischen den Beiden konnte oder wollte der Beschuldigte kaum schildern. Auf Frage was er unter Rummachen verstehe, führte der Beschuldigte anfänglich aus: «Sie hat mich geküsst. Normal, Mund auf Mund mit Zunge. Sie hat mich umarmt, ich sie auch, so in dieser Art» (pag. 64, Z. 212 f.). Später erklärte er, C.________ habe ihn auch «betoucht». Sie habe ihn am Oberschenkel berührt und ihm zwischen die Beine gefasst und seinen Penis durch die Kleider gespürt (pag. 66, Z. 316 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach er davon, C.________ nur an der Taille berührt zu haben (pag. 72, Z. 147).