69). Die Vorinstanz fasste die Einvernahmen des Beschuldigten vom 20.1.2014 (pag. 59 ff.), 19.8.2014 (pag. 68 ff.) und vom 3.8.2016 (pag. 230 ff.) ausführlich zusammen. Darauf kann verwiesen werden (pag. 276 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte am 5.9.2017 erneut befragt (pag. 418 ff.). Er führte aus, nicht enttäuscht gewesen zu sein, weil mit C.________ nicht mehr gelaufen sei. Sie hätten sexuellen Kontakt gehabt, indem sie auf ihm gelegen sei, man rumgemacht, sich berührt und geküsst habe. Nachdem C.______