108 f.) erachtet die Kammer die fragliche Einvernahme als verwertbar, zumal sie für das vorliegende Beweisergebnis ohnehin nicht von erheblicher Relevanz ist. Im Übrigen bestätigte der Beschuldigte die in seiner ersten Einvernahme gemachten Aussagen im Verlauf des Verfahrens. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19.8.2014 erhielt er zudem die Möglichkeit, Korrekturen anzubringen, was er auch tat. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Korrekturen betrafen nur kleinere Details in Nebenpunkten und generelle Kritik an der Protokollführung eines Lehrlings (pag. 69).