23 9.2.3 Aussagen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ wies oberinstanzlich darauf hin, dass der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme vom 20.1.2014 nicht anwaltlich vertreten gewesen sei (pag. 59 ff.). Daher stelle sich die Frage der Verwertbarkeit dieser Aussage. Mit Verweis auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland vom 11.6.2014 (pag. 108 f.) erachtet die Kammer die fragliche Einvernahme als verwertbar, zumal sie für das vorliegende Beweisergebnis ohnehin nicht von erheblicher Relevanz ist.