Dieser vermag an der Beurteilung der oberwähnten Kriterien nichts zu ändern. Insbesondere machte auch der Beschuldigte nie geltend, C.________ sei am 20.10.2013 in irgendwelcher Hinsicht nicht ihrer Sinne mächtig gewesen. Im Übrigen konnten während der langjährigen Therapie von C.________ nie Hinweise auf eine Bewusstseinstrübung oder Wahrnehmungsschwierigkeiten gefunden werden. Mit Blick auf die Vielfalt inhaltlicher Details in den Aussagen von C.________ ist der Kammer nicht ersichtlich, dass ihre Zeugentüchtigkeit zum Tatzeitpunkt eingeschränkt gewesen wäre. Zusammenfassend sind die Aussagen von C._____