75, Z. 247 ff.), entbehrt jeglicher Grundlage und ist generell als Motiv unglaubhaft. Gleiches gilt für das vom Beschuldigten geschilderte Gespräch nach den Geschehnissen auf dem Bett. Ein allfälliger Kommentar über den Kleiderstil von C.________ würde eine Falschbezichtigung in diesem Umfang noch nicht zu erklären vermögen. Letztlich stellt sich die Frage, ob die betreffende Aussageperson diese Aussagen hätte machen können, ohne dass ihr Inhalt erlebnisbasiert wäre (sog. Kompetenzanalyse; BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 288 ff.). Die Verteidigung wies auf den Drogenkonsum von C.________ hin. Dieser vermag an der Beurteilung der oberwähnten Kriterien nichts zu ändern.