könnte, abgesehen vom pekuniären Motiv (Genugtuungssumme). Dass dies alleine C.________ dazu bringen könnte, sich einem solch langandauernden, immer wieder erinnernden Verfahren zu stellen, kann vorliegend mit Blick auf die inhaltlichen Realkriterien ausgeschlossen werden. Auch der Beschuldigte konnte keine plausible Erklärung für eine falsche Anschuldigung vorbringen. Die Vermutung, C.________ sei sauer auf ihn gewesen, weil er für sie und J.________ keine Drogen organisiert und sie mit J.________ aus der Wohnung geworfen habe, als sie auf Drogen gewesen seien (pag. 75, Z. 247 ff.), entbehrt jeglicher Grundlage und ist generell als Motiv unglaubhaft.