Für eine suggestive Beeinflussung bestehen daher keine Anhaltspunkte. Es stellt sich im Weiteren die Frage einer möglichen Falschbezichtigung. Diese Möglichkeit steht zumindest theoretisch immer im Raum. Stets ist allerdings nach der Motivation dafür zu fragen. Das mögliche Vorliegen eines Motivs beweist noch nicht, dass tatsächlich falsch ausgesagt worden ist. Dies entscheidet sich erst anhand einer Motivanalyse (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 251 ff.). Vorliegend fehlt es an konkreten Hinweisen auf ein Motiv von C.________ für eine Falschbeschuldigung. Es ist nicht erkennbar, worin der Gewinn für C.________ liegen könnte, abgesehen vom pekuniären Motiv (Genugtuungssumme).