___ in seiner Wohnung gewesen zu sein. Für eine Verwechslung mit dem Vorfall vom 21.9.2013 mit G.________ sind keine Hinweise vorhanden. C.________ konnte ihre diesbezüglichen Aussagen jeweils gut differenzieren und schilderte bei G.________ einen gänzlich andersartigen Ablauf der sexuellen Nötigung.