Auffällige Unterschiede sind nicht auszumachen. Die Verteidigung rügt die Entstehungsgeschichte der Aussagen von C.________, weil sie sich erst am 29.11.2013 an die Polizei gewendet habe. C.________ meldete sich auf dem Polizeiposten Interlaken wegen einer Sachentziehung. Erst im Gespräch mit dem Polizisten kam sie auf die Vorfälle mit dem Beschuldigten und G.________ zu sprechen. Daraus kann grundsätzlich nichts gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden. Vielmehr ist es gerichtsnotorisch, dass sich Opfer sexueller Delikte oftmals erst nach reiflicher Überlegung an die Polizei wenden.