18, Z. 91 f.), erachtet die Kammer keinen relevanten Widerspruch. Es ist nachvollziehbar, dass sie den Kontakt mit dem Beschuldigten im Laufe des Strafverfahrens (allenfalls aufgrund der kritischen Fragen) nicht als besonders intensiv schildern wollte. Ohnehin bestritt sie den Kontakt mit dem Beschuldigten nicht und gab zu, sich bereits vor dem 20.10.2013 mehrmals mit dem Beschuldigten getroffen zu haben (pag. 25, Z. 65 ff.). In Bezug auf die Strukturgleichheit bleibt festzuhalten, dass die Aussagen von C.________ sowohl in der Vorgeschichte als auch im Kerngeschehen ähnlich detailliert sind. Auffällige Unterschiede sind nicht auszumachen.