nie. Im Übrigen vermag auch die Argumentation der Verteidigung, die Aussagen von C.________ seien unglaubhaft, weil sie ihren Drogenkonsum abzustreiten versucht und sich betreffend Beziehung zum Beschuldigten widersprochen habe, nicht zu überzeugen. Denn C.________ sagte hinsichtlich ihres Drogenkonsums sehr offen aus. Zwar gab sie erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu, am 20.10.2013 ein paar Züge gekifft zu haben (pag. 32, Z. 340 ff.), obwohl sie anfänglich angab, nichts konsumiert zu haben (pag. 21, Z. 198 – die Frage war nur auf den Tattag bezogen). Es ist allerdings nachvollziehbar, dass C.______