C.________ gelang es folglich auch hier, den scheinbaren Widerspruch zu klären. Offensichtlich bemerkte ihre Mutter effektiv bereits am 20.10.2013, das etwas geschehen war. Über den Vorfall im Detail aufgeklärt, wurde sie allerdings erst später. Ebenfalls kein Widerspruch ist darin zu sehen, dass C.________ in einer Befragung zum Vorfall mit G.________ angab, L.________ über den Vorfall mit dem Beschuldigten informiert zu haben (Akten SK 16 432 pag. 54, Z. 241 ff.). Denn L.________ wusste effektiv über den Vorfall Bescheid. Sie wusste von zwei verschiedenen Männern, welche C.________ sexuell genötigt hätten. Was genau geschehen sei, habe C.________ jedoch nicht erzählt (pag.